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Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) grenzt die steuerpflichtigen Tätigkeiten der öffentlichen Hand von den steuerlich nicht zu erfassenden hoheitlichen Tätigkeiten ab. Die Besteuerung wirtschaftlicher Aktivitäten der öffentlichen Hand dient der Wahrung der Wettbewerbsneutralität im Verhältnis zu privatwirtschaftlichen, voll steuerpflichtigen Wettbewerbern.

 

Die gesetzliche Definition des Betriebs gewerblicher Art findet sich in § 4 Abs. 1 KStG Körperschaftsteuergesetz). Danach liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, sofern es sich um eine Einrichtung handelt, „die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und diese sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt. Die Absicht Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.“ Die Definition des Betriebs gewerblicher Art ist auch für die Umsatzsteuer maßgeblich. So ist die öffentliche Hand nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erbringt nur in deren Rahmen umsatzsteuerpflichtige Leistungen.