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Erkrankung einer/s Angehörigen

Schwere Erkrankung eines/r Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt. (Angehörige sind verwandte oder verschwägerte Personen, nicht aber Lebensgefährten/innen). Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist xxx zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs: 1 Arbeitstag im Kalenderjahr

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