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W-Besoldung

Die seit dem 01.10.2003 ernannten Professorinnen und Professoren erhalten eine Besoldung nach der Besoldungsordnung W.  Professorinnen und Professoren erhalten entweder Besoldungsgruppe W2 oder W3. Bei allen Besoldungsgruppen handelt es sich um feste Beträge, d. h. ein „automatisches“ Aufsteigen in eine höhere Altersstufe ist nicht mehr vorgesehen.

Professorinnen und Professoren in Besoldungsgruppe W2 und W3 können anlässlich der Berufungs- oder Bleibeverhandlungen die Gewährung von Berufungs- oder Bleibeleistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt verhandeln. Darüber hinaus werden für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Funktionsleistungsbezüge gewährt. 

Besoldungsanpassung 2024-2026 (die aktuellen Tabellen finden Sie hier)

Mit dem 'Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)' wurde die Besoldungserhöhung am 19. Dezember 2024 im Abgeordnetenhaus beschlossen. 

Welche Besoldungserhöhungen wurden beschlossen?

Angelehnt an die Einigung der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, aber im Ergebnis darüber hinausgehend, sieht das Besoldungsanpassungsgesetz im Wesentlichen drei Stufen vor:

  • allgemeine Erhöhung des Grundgehaltes der beamteten Dienstkräfte sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin um 275,05 Euro ab 1. November 2024 (hierin schon enthalten: 75,05 € aus dem ehemaligen Familienzuschlag)
     
  • allgemeine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der beamteten Dienstkräfte sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin um weitere 5,9 Prozent ab 1. Februar 2025
  • allgemeine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der beamteten Dienstkräfte sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin um weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026

Die Erhöhungen gelten entsprechend für die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, soweit deren Teilnahme
an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen festgelegt wurde. Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis, deren Vergütung an die Besoldung der beamteten Dienstkräfte geknüpft ist, nehmen ebenfalls an der Besoldungserhöhung teil.

Was ist neu?

Der Gesetzgeber hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, das Prinzip der Alimentation neu zu gestalten. Im Einklang mit dem gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte erfolgt mit dem verabschiedeten Gesetz eine Abkehr vom Modell der Alleinverdienerfamilie. Wurde in der
Vergangenheit noch davon ausgegangen, dass die beamtete Dienstkraft allein für den Unterhalt ihrer Familie aufkommt, wird dies nunmehr aufgegeben. Entsprechend der gelebten Realität von Familien im Bundesgebiet und auch im Land Berlin wird zukünftig das Einkommen der zweiten
Person in der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft insbesondere bei der Prüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots pauschal berücksichtigt.

Ausgehend von dem dargestellten gesellschaftlichen Wandel, stellt sich  die Institution des sogenannten Verheiratetenzuschlags, dem Familienzuschlag der Stufe 1, als überkommen dar. Das Gesetz sieht eine Neugestaltung der §§ 39 bis 41 BBesG BE vor, nach der zum 1. November 2024 der Verheiratetenzuschlag entfällt. Der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 150,10 Euro wird zeitgleich hälftig, also in Höhe von 75,05 Euro, auf das Grundgehalt in allen Besoldungsgruppen übertragen. Für die Personen, die zum 31. Oktober 2024 einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 haben, ist zur Besitzstandswahrung die Gewährung einer Ausgleichszulage vorgesehen. Diese hat ebenfalls eine Höhe von 75,05 Euro. Jedoch erfolgt hier eine Abschmelzung der Höhe der Ausgleichszulage um den jeweiligen Prozentsatz künftiger linearer Anpassungen.

Wann wird die angepasste Besoldung gezahlt?

Mit der Gehaltszahlung Februar 2025 (für den Beschäftigungsmonat März) werden die Besoldungserhöhungen sowohl zum 01.11.24 als auch zum 01.02.25 rückberechnet und umgesetzt. Die Ausgleichszahlungen ließen sich nicht in allen Konstellationen automatisiert anpassen, sodass hier händische Eingaben und Korrekturen erforderlich waren. Zahlungen unter Vorbehalt oder spätere Korrekturen, für den Fall, dass Anspruchsvoraussetzungen vorliegen oder eben nicht mehr vorliegen, sind in Bezug auf die Ausgleichszulage nicht ausgeschlossen. Für Fragen stehen die Personalsachbearbeiter*innen des SC P zur Verfügung.

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