Elternzeit
Sie beabsichtigen, Elternzeit in Anspruch zu nehmen?
Hierfür bedarf es einer schriftlichen Anzeige, die grundsätzlich formlos erfolgen kann, jedoch mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Anzeige erfolgt über Ihre*n Vorgesetzte*n. Hilfreich aber nicht zwingend wäre, eine Abstimmung im Voraus, sodass für die Dauer Ihrer geplanten Abwesenheit eine Vertretung gewährleistet werden kann.
Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 01. September 2021 geboren wurden, bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche, sondern auf den monatlichen Durchschnitt an.
Formulare