Regelungen für Beschäftigte
Regelungen für Beschäftigte
Alle Nebentätigkeiten – auch diejenigen, die nicht gegen Entgelt ausgeübt werden – sind der Arbeitgeberin rechtzeitig vorher mit dem entsprechenden Vordruck schriftlich anzuzeigen.
Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen.
→HfM: Tarifbeschäftigte
→HfS: Tarifbeschäftigte
→khb: Tarifbeschäftigte