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Nebentätigkeit

Definition:
Eine Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Allgemeine Regelungen
  • Die Beantragung/Anzeige der Nebentätigkeit soll rechtzeitig (mindestens sechs Wochen) vor deren Beginn schriftlich mit dem entsprechenden Vordruck erfolgen. Die Formulare finden Sie hier: 

    →HfM: Professor*innen I Tarifbeschäftigte

    →HfS: Professor*innen I Tarifbeschäftigte

    →khb: Professor*innen I Tarifbeschäftigte

  • Die Ausübung der Nebentätigkeit ohne die erforderliche Anzeige stellt eine Arbeits- oder Dienstpflichtverletzung dar.
  • Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen – bei entsprechender Vor- oder Nacharbeit – möglich.
  • Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten. Bei Professoren/Professorinnen entspricht dies einem individuellen Arbeitstag. 
  • Eine schriftliche Genehmigung ist immer erforderlich, wenn Einrichtungen, Personal und Material der Universität in Anspruch genommen werden sollen. Hierfür ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. 
Eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn
  • der Verdacht besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,
  • die Nebentätigkeit die Beamtin/den Beamten oder die Beschäftigte/den Beschäftigten in einen Widerstreit mit ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  • die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt werden kann.

Regelungen für Professor*innen   

Regelungen für Beschäftigte

 

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