Nebentätigkeit
Definition:
Eine Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Allgemeine Regelungen
Die Beantragung/Anzeige der Nebentätigkeit soll rechtzeitig (mindestens sechs Wochen) vor deren Beginn schriftlich mit dem entsprechenden Vordruck erfolgen. Die Formulare finden Sie hier:
→HfM: Professor*innen I Tarifbeschäftigte
→HfS: Professor*innen I Tarifbeschäftigte
→khb: Professor*innen I Tarifbeschäftigte
- Die Ausübung der Nebentätigkeit ohne die erforderliche Anzeige stellt eine Arbeits- oder Dienstpflichtverletzung dar.
- Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen – bei entsprechender Vor- oder Nacharbeit – möglich.
- Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten. Bei Professoren/Professorinnen entspricht dies einem individuellen Arbeitstag.
- Eine schriftliche Genehmigung ist immer erforderlich, wenn Einrichtungen, Personal und Material der Universität in Anspruch genommen werden sollen. Hierfür ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten.
Eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn
- der Verdacht besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,
- die Nebentätigkeit die Beamtin/den Beamten oder die Beschäftigte/den Beschäftigten in einen Widerstreit mit ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
- die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt werden kann.
Regelungen für Professor*innen