Regelungen für Professor*innen
Nebentätigkeiten gehören traditionell zum Berufsbild von Professor*innen. Sie dienen der Publikation, fördern den Wissenstransfer und sorgen für den notwendigen Praxisbezug. Durch die Nebentätigkeiten können aber auch öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn diese so umfangreich werden, dass die Wahrnehmung der Pflichten aus dem Hauptamt gefährdet wird oder zur Ausübung der Nebentätigkeiten auf die Ressourcen der Hochschule zurückgegriffen wird, ohne dass die Hochschule dafür ein angemessenes Entgelt erhält. Um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen, sieht der Gesetzgeber formelle und materielle Regelungen vor, die bei der Anzeige, der Genehmigung und der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten sind.
Rechtsgrundlagen
- § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- §§ 60 bis 68 Landesbeamtengesetz (LBG)
- § 98 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
- Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin -Hochschulnebentätigkeitsverordnung- (HNtVO)
Formulare
→HfM: Antrag für Professor*innen I Merkblatt
→HfS: Antrag für Professor*innen I
→khb: Antrag für Professor*innen I Infoblatt
Abgrenzung einer Nebentätigkeit vom Hauptamt
Nebentätigkeiten können nur solche Aufgaben sein, die nicht zum Hauptamt gehören. Da Professoren den Inhalt ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre selbst bestimmen können und Arbeitszeitregelungen - ungeachtet der bestehenden Lehrverpflichtung - auf sie keine Anwendung finden, kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Nebentätigkeitstatbestands kann die Erzielung einer Vergütung sein, da Professoren für Tätigkeiten, die sie in ihrem Hauptamt wahrnehmen, bereits zu 100 % besoldet werden.
Zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten
Eine Nebentätigkeit darf im Durchschnitt des laufenden Semesters nicht mehr als einen Arbeitstag die Woche überschreiten oder eine Lehrtätigkeit von bis zu vier Wochenstunden an Hochschulen (staatlichen oder privaten) oder sechs Wochenstunden an anderen Lehreinrichtungen.
Eine Nebentätigkeit mit einem höheren zeitlichen Umfang kann genehmigt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dieser Nebentätigkeit besteht. Allein die Tatsache, dass die Tätigkeit für die Lehre an der Hochschule förderlich ist, reicht als Begründung nicht aus.
Genehmigungspflicht
Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht genehmigungspflichtigen, allgemein genehmigten und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darf erst begonnen werden, wenn eine entsprechende Genehmigung durch die Hochschulleitung und das ServiceCenter Personal erteilt wurde. Die Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtiger, allgemein genehmigter und genehmigungsfreier Nebentätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein und erfolgt nach einer rechtlichen Prüfung durch das ServiceCenter Personal im Zusammenhang mit der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung.
Die Genehmigung einer Nebentätigkeit kann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben maximal für zwei Jahre erfolgen.
- Nebentätigkeiten, die nicht angezeigt werden müssen:
Nebentätigkeiten, deren Dauer einen Monat nicht überschreitet und für die das Entgelt nicht mehr als insgesamt 511,29 € beträgt oder auf die einmalig nicht mehr als ein Arbeitstag verwendet wird sowie unentgeltliche Nebentätigkeiten (d.h. es werden weder Honorare gezahlt, noch geldwerte Vorteile wie z.B. Unterkunft und Verpflegung gewährt). - Nebentätigkeiten, die nur angezeigt werden müssen:
entgeltliche künstlerische, wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeit, entgeltliche Vortragstätigkeit, Lehr- und Unterrichtstätigkeit von Professor*innen bis zu zwei Wochenstunden an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen für Ausbildung und Weiterbildung im Land Berlin; dagegen sind die Lehr- und Unterrichtstätigkeiten an einer Hochschule genehmigungspflichtig; entgeltliche, mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit - Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten:
Alle übrigen Nebentätigkeiten müssen vorher genehmigt werden, z.B. eine Lehrtätigkeit von über zwei Wochenstunden an Berliner Hochschulen, eine Lehrtätigkeit an Hochschulen außerhalb Berlins oder an anderen Lehreinrichtungen, eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages, eine nicht-künstlerische freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeit.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. die Anzeige einer allgemein genehmigten oder genehmigungsfreien Nebentätigkeit bedarf der Schriftform und muss die erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus enthalten. Hierfür verwenden Sie bitte den hier veröffentlichten Antragsvordruck und fügen die erforderlichen Nachweise (Kopie des Vertrages/ der Beauftragung o. ä.) in einem verschlossenen Umschlag bei. Den Antrag/ die Anzeige senden Sie bitte über die/den Fachgebietssprecher*in/Abteilungsleiter*in und Rektor*in an das ServiceCenter Personal. Sollten Sie nicht im Besitz einer schriftlichen Beauftragung sein, bitten wir Sie, die notwendigen Angaben zur Vergütungshöhe auf einem formlosen Blatt zu erklären und dieses verschlossen an uns weiterzuleiten. Der Antrag/ die Anzeige muss rechtzeitig vor Ausübung der Nebentätigkeit (mindestens 2 Wochen) gestellt werden, da eine Nebentätigkeit erst dann begonnen werden darf, wenn hierfür die Genehmigung erteilt wurde.
Vergütungshöchstgrenze
Für Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, besteht grundsätzlich keine Einkommenshöchstgrenze. Ein Versagungsgrund für die beantragte Nebentätigkeit liegt erst dann vor, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung gilt nach der Rechtsprechung als erfüllt, wenn die beantragte Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufs anzusehen ist. Für Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden, besteht eine Ablieferungspflicht, wenn bestimmte Beträge überschritten werden (für nähere Informationen fragen Sie bitte Ihre/n zuständige/n Personalsachbearbeiter/in). Für Professor*innen sieht der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen von der Ablieferungspflicht vor, z. B. für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten, für Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Sachverständiger, für Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung oder der Kunstausübung, sowie für Aufträge, einschließlich der Gutachtertätigkeit im Rahmen des jeweiligen Fachgebiets.
Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material
Sofern für Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule in Anspruch genommen werden, ist in der Regel ein Nutzungsentgelt zu entrichten.