Ehrenamtliche Tätigkeit
Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemeinderat, im Kreistag oder im entsprechenden Vertretungsorgan einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat oder als gerichtlich bestellter Betreuer.
Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist xxx zuständig.
→Umfang des Sonderurlaubs: maximal 10 Arbeitstage (bezahlter) Sonderurlaub