Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Sonderurlaub

Ärztliche Behandlung
Ehrenamtliche Tätigkeit
Erkrankung eines/r Angehörigen

 

  • Erkrankung einer Betreuungsperson

Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson wegen der die/der Beschäftigte die Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.
Ist eine schwere Erkrankung vorhersehbar, z. B. eine geplante Operation, hat die/der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, es sei denn, ihr/sein Versuch, eine andere Pflege- bzw. Betreuungsperson zu finden, war nachweislich erfolglos.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist xxx zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

  • Erkrankung eines Kindes

Regelung für Beschäftigte bei Erkrankung in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherter Kinder unter 12 Jahren:

Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat. In den Fällen nach § 45 SGB V gibt es nur unbezahlte Arbeitsbefreiung, da Ansprüche gegen die Krankenversicherung bestehen.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist xxx zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

Regelung für Beamte/innen bei Erkrankung privat versicherter Kinder unter 12 Jahren:

Notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines 

  • erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 
  • behindert und auf Hilfe angewiesen ist

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist xxx zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs: bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr

(Für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.)

Für 9/10 der bewilligten Tage werden die Bezüge belassen.