Erkrankung einer/s Angehörigen
Schwere Erkrankung eines/r Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt. (Angehörige sind verwandte oder verschwägerte Personen, nicht aber Lebensgefährten/innen). Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.
Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist xxx zuständig.
→Umfang des Sonderurlaubs: 1 Arbeitstag im Kalenderjahr