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Ärztliche Behandlung

Für die ärztliche Behandlung der/des Beschäftigten wird Arbeitsbefreiung gewährt, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.

Persönliche Angelegenheiten, dazu zählen auch Routine-Arztbesuche, sind außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. In diesen Fällen kommt auch eine Verlegung oder Unterbrechung der Arbeitszeit in Betracht. Die/der Beschäftigte hat ggf. die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit glaubhaft zu machen. Die ärztliche Behandlung umfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung aus den oben genannten Gründen ist die jeweilige Hochschule zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs: Die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich der erforderlichen Wegzeiten.

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